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Netzwerk Naturschutz Rickenbach: Interview mit Ralf Däubler Bad Säckingen

17. 11. 2021

Ich bin von Ralf Däubler und der Stadt Bad Säckingen auf der Vernissage der Wanderausstellung vom Blühenden Naturpark in der Sparkasse eingeladen worden. Dort habe ich Ralf Däubler gebeten uns doch mal die Naturschutzbehörde mit eingeschränkter Zuständigkeit zu erklären. Anbei seine Antwort.

 

Hallo Ralf,

die Zuständigkeit der VVG als Naturschutzbehörde mit eingeschränkter Zuständigkeit folgt aus § 19 Abs. 1 Nr. 3c Landesverwaltungsgesetz. 

Untere Naturschutzbehörde ist (und bleibt) das Landratsamt Waldshut. Es ist z.B. für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, den Schutz besonders geschützter Biotope, naturschutzrechtliche Genehmigungen oder Eingriffe in der freien Landschaft zuständig.

Zum 01.01.2005 wurden im Rahmen der Landesverwaltungsreform verschiedene Aufgaben vom LRA WT auf die VVG Bad Säckingen übertragen.

Zu den Aufgaben gehören u.a.:

  • Ausweisung von Naturdenkmalen (Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis zu 5 ha als flächenhafte Naturdenkmale) (§§ 23 Abs. 5 NatSchG i.V.m. § 28 BNatSchG)

Durch RVO oder durch Einzelanordnung gemäß § 30 Abs. 2 NatSchG.

  • Zulassung und Widerruf von Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler in der freien Landschaft (§ 21 NatSchG).

Darüber hinaus gehört auch die Freihaltung von Gewässern nach § 47 Abs. 2+3 NatSchG eine Zuständigkeit für den Erlass von RVO.

Aus meiner Sicht haben die übertragenen naturschutzrechtlichen Aufgaben für die Betreuung der Naturdenkmale den größten Aufgabenumfang mit sich gebracht.

Im Jahr 2006 erfolgte eine förmliche Übergabe der aktenkundigen Vorgänge vom LRA WT an die Stadt Bad Säckingen. Seither kümmert sich die VVG um die Kontrolle, Verkehrssicherung und Pflege der als Naturdenkmale ausgewiesenen Einzelschöpfungen der Natur.

Auch bei Rechtsverstößen, Genehmigungen und der Durchführung von Rechtsverordnungen nimmt die VVG Aufgaben wahr.

Kontrolle, Pflege und Kennzeichnung der bestehenden Naturdenkmale:

  • Die ausgewiesenen Baum-Naturdenkmale werden durch jährliche Kontrollen auf ihre Verkehrssicherheit überprüft. Falls Pflegemaßnahmen wie Astschnitt oder Kronensicherung nötig sind, werden diese Maßnahmen in Abstimmung mit den Baumeigentümern in die Wege geleitet. Bei der Erforderlichkeit von umfangreichen Untersuchungen werden externe Baumpfleger und Baumsachverständige hinzugezogen.
  • Die Kontrollen im Hinblick auf mögliche Krankheiten und Pilze, die Prüfung der Verkehrssicherheit und Pflegemaßnahmen, bedeuten für die privaten Grundeigentümer eine kostenlose Serviceleistung und wichtige Hilfestellung.
  • Alle Naturdenkmale sind zum Wohl der Allgemeinheit und zur Förderung des Orts-/Landschaftsbildes ausgewiesen worden. Wo diese Funktionen massiv beeinträchtigt oder nicht mehr gegeben sind, kann ein Baum mit entsprechenden Auflagen (z.B. Nachpflanzung) entwidmet werden bzw. bei nicht mehr verkehrssicheren Bäumen vom Status als Naturdenkmal befreit und dann gefällt werden.
  • Die Naturdenkmale waren bei der Übertragung der Pflichtaufgabe vom LRA an die VVG nicht gekennzeichnet. Mit der Aufgabenübertragung wurden entsprechende Schilder beschafft, so dass alle Naturdenkmale mit einheitlichen Baumplaketten ausgezeichnet sind.

Aus dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz ergibt sich die Verpflichtung für die Kommunen, das Naturerbe, die biologische Vielfalt, die Eigenheit und Schönheit von Naturobjekten und – flächen zu erhalten zu sichern.

Vor dem Hintergrund der abnehmenden Zahl von Einzelschöpfungen der Natur ist die Ausweisung neuer Naturdenkmale deshalb eine wichtige Zielsetzung.

Die VVG plant eine Neuausweisung in allen Teilorten in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern. Eine Ausweisung als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG bzw. § 31 NatSchG BW erfolgt dann über den Erlass einer Rechtsverordnung durch die VVG als Untere Naturschutzbehörde mit eingeschränkter Zuständigkeit.

Viele Grüße und einen schönen Abend

 

Ralf Däubler