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Nachrichten vom Netzwerk Naturschutz Tübingen: Merkblatt Blühflächen mit Faktencheck

11. 09. 2021

Generell wird versucht durch Blühflächen das Insektensterben zu beenden - geht das? Macht das immer Sinn?

 

Das Problem wurde im Netzwerk Naturschutz Tübingen besprochen und ein Faktencheck dazu entwickelt.

 

Seit dem März 2020 darf ausserorts nur noch gebietseinheimisches Saatgut verwendet werden, aus diesem Grund ist ein Umbrechen von Grünland, um Bienenweiden anzusäen nicht zulässig und kann zur Anzeige gebracht werden. Diese Mischungen dürfen nur noch auf landwirtschaftlichen Ackerflächen ausgebracht werden.

 

1-2 jährige Blühmischungen sind nicht nachhaltig für Insekten, die ja ihre Brut über den Winter bringen müssen. Aus diesem Grund sind diese Blühflächen zwar schön für das Auge, aber nicht so wertvoll für die einheimischen Insekten. Vielmehr sind sie als Akzeptanzmassnahme der Landwirte zu sehen.

 

Es zeigt sich einfach, dass es einen Fachberater vor Ort benötigt. Dieser Part wird bei uns vom LEV (LandschaftsErhaltungsVerband) übernommen.

 

Interessant auch der Part "Mein Stück Tübingen". Hier werden Bürger ein Stück kommunale Fläche zur Pflege überlassen. Bei uns haben wir für alle öffentliche Flächen Paten(in) finden können.

 

Auszug aus dem NatSchG:

Gesetzliche Vorgabe: Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG):

§ 1 enthält „ … das Ziel, Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt auf Dauer gesichert ist.”

Gemäß § 40 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) bedarf „ … das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt der Genehmigung der zuständigen Behörde.“

Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz der innerartlichen Vielfalt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG; Art. 2 CBD). Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen ...

„ … 4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020 ….“Ab dem 2. März 2020 dürfen in der freien Natur Pflanzen oder Saatgut nur noch innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden, das heißt, sie müssen gebietseigen sein. Ansonsten bedarf es einer Genehmigung der Naturschutzbehörden. Die Genehmigung zum Ausbringen gebietsfremder Arten in der freien Natur ist zu versagen „ … wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten… nicht auszuschließen ist”