Neue Nachrichten aus Rickenbach: Die Hottinger Allee

15. 08. 2021

Die "Wiederherstellung der Hottinger Allee" war ein Herzensprojekt vom Schwarzwaldverein und läuft bei uns unter Blühendes Rickenbach 2.0. Warum? Nachdem wir uns um das öffentliche Grün gekümmert haben, wollen wir nun auch ausserorts aktiv werden und eins unserer ersten Projekte war die Hottinger Allee. Nachdem nun ca. 20 Bäume nachgepflanzt wurden und die Lücken aufgefüllt werden konnte, stellt die Hottinger Allee die einzige doppelreihige Allee in Rickenbach dar (meines Wissens). Noch dazu ist sie historisch auf einen Bild abgebildet. Interessant finde ich noch, dass Ausgangs Hottinger Allee eine einreihige, wechselseitige Allee entlang der Strasse durch den ganzen Ort führt... dieses Thema wurde mit den schlanken Vogelbeeren an der Verkehrsinsel ebenfalls aufgenommen.

 

Aktuelle Begutachtung:

Letzte Woche bin ich aufgrund einer Meldung von Ilse Degout mit Rainer Wehrle zur Begutachtung vor Ort gewesen. Elmar Werner unser "Kümmerer" vor Ort hat die Allee abgegangen und nach den Bäumen und den Schildern geschaut. Ergebnis: Soweit sieht es gut aus. Die Vogel-Kirsche vom Frauenkreis ist unter Beobachtung, da sie komplett kahl ist, aber er lebt noch.

 

Weitere Themen sind: Fichten-Monokultur bedrängt die Hottiner Allee im mittleren Teil, Eschen stehen unter Beobachtung, 3 Berg-Ulmen Ausgang Murgtal müssen professionell geschnitten und angebunden werden. Abstimmung mit dem professionellen Baumpfleger Herr Pfefferer muss erfolgen.

 

Aktuelle Gesetzeslage:

Alleen sind in BW über das Naturschutzgesetz generell geschützt und müssen erhalten werden, d.h. wenn Fällungen geplant werden ist die untere Naturschutzbehörde mit Sonderfunktion in Bad Säckingen zu informieren und die Ersatzpflanzung zu planen, was definitiv in der Vergangenheit nicht stattgefunden hat. Hier einen Auszug aus der Internetseite des Ministerium für Verkehr BW. Interessant finde ich dass "bevorzugt gebietsheimische, an den jeweiligen Standort angepasste Baumarten zu verwenden" sind - klingt wie meine Empfehlung für den Wald - oder? :-)

 

Alleenschutz

Alleen übernehmen als prägende Bestandteile unserer Kulturlandschaft eine Vielzahl von verkehrstechnischen, landschaftsgestaltenden und ökologischen Funktionen. So schützen sie vor Sonne und Wind, helfen den Verkehrsteilnehmenden den Straßenverlauf besser zu erkennen und erleichtern das Abschätzen von Entfernungen. Zudem werten sie das Landschaftsbild auf und helfen als Teil des Biotopverbundsystems dabei, isolierte Lebensräume wieder miteinander zu vernetzen. Des Weiteren bieten die zum Teil sehr alten, großen Bäume der Alleen vielen Tierarten - vor allem Insekten, Fledermäusen und Vögeln - einen Lebensraum. 

Aufgrund ihrer hohen naturschutzfachlichen Bedeutung sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind gemäß § 31 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) verboten. Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen wie das Freihalten des Lichtraumprofils, Erziehungsschnitte und die Entnahme von bruchgefährdeten Ästen sowie Sofortmaßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind, vgl. § 31 Abs. 4 NatSchG. Ist die Beseitigung einer Allee aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen erforderlich und kann die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden, können die Unteren Naturschutzbehörden gem. § 31 Abs. 5 NatSchG eine Befreiung von dem Beseitigungsverbot erteilen. Gemäß § 31 Abs. 6 NatSchG sollen von den zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Dies ergibt sich auch schon aus dem Bundesnaturschutzgesetz, wonach gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 jeder Eingriff auszugleichen oder zu ersetzen ist. 

Ersatzpflanzungen sollten grundsätzlich außerhalb des in den Richtlinien für den Passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS) definierten kritischen Abstandes erfolgen. Die Nachpflanzung einzelner Bäume in bestehenden Alleen ist abhängig vom Unfallgeschehen davon ausgenommen, vgl. § 31 Abs. 7 NatSchG. Als Pflanzmaterial sind gem. § 31 Abs. 6 NatSchG bevorzugt gebietsheimische, an den jeweiligen Standort angepasste Baumarten zu verwenden (siehe Link).

 

Bild zur Meldung: Neue Nachrichten aus Rickenbach: Die Hottinger Allee